Sie sind gemäss der EKAS-Richtlinie 6512 „Arbeitsmittel“ auszugestalten. Für Arbeitsmittel, die nach dem 1. Januar 1997 beschafft worden sind, ist eine Konformitätserklärung der einzelnen Maschinen oder der Nachweis der Sicherheit für die ganze Anlage beizubringen. Die zum Betrieb und Unterhalt erforderlichen Anleitungen müssen vorliegen. 4) Technische Einrichtungen, die bei Störungsbehebung, Reparatur, Unterhalt, Reinigung, usw. eine Gefahr darstellen, sind mit einer Schalteinrichtung (Sicherheitsschalter) vor Ort zu versehen, die den Anforderungen CE93-9 entspricht.