c) Als Baugesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2’405.00 in jedem Fall zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Für das Inkasso dieser Kosten bleibt die Baubewilligungsbehörde Worb zuständig. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Worb vom 19. August 2011 wird – mit Ausnahme der Kostenverfügung – aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird die Gesamtbewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage (Abbruch der bestehenden Masten. Neubau Mast und 14