a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Vorinstanz können gestützt auf Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Daher trägt sie der Kanton. b) Die Gemeinde Worb hat als unterliegende Partei der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Parteivertreters der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'796.20, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.