12 GBR ein. Ansonsten würde aus dieser kommunalen Ästhetiknorm ein flächendeckendes Mobilfunk-Antennenverbot auf dem Gemeindegebiet von Worb resultieren, das fernmelderechtlich problematisch wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann der ästhetischen Beurteilung der Vorinstanz nicht gefolgt werden; sie ist rechtlich nicht haltbar. Die geplante Antenne ist mit den kantonalen (Art. 9 und Art. 10b BauG) und kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 12, 47 und 57 GBR) vereinbar. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Antennenanlage bewilligungsfähig. 4. Zusammenfassung