Damit trägt die Beschwerdeführerin, anders als die Vorinstanz meint, den strengen kommunalen Gestaltungsvorschriften für Ortsbildschutzgebiete genügend Rechnung. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die geringen architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten, die bei Mobilfunkantennen aufgrund der technischen Gegebenheiten bestehen, ausgeschöpft. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Anlage füge sich nicht in das Ortsbild im Sinn von Art. 12 GBR ein.