Im bereits heterogenen Ortsbild von Worb erzeugt sie somit keine ortsbildrelevante Störung. Der Abbruch der vier bestehenden, nur geringfügig niedrigeren Antennen und die Konzentration auf eine Installation, führen sogar zu einer optisch besseren Situation. Sie trägt so zu einer guten Gesamterscheinung des Ortsbildes im Sinn von Art. 57 GBR bei. Damit trägt die Beschwerdeführerin, anders als die Vorinstanz meint, den strengen kommunalen Gestaltungsvorschriften für Ortsbildschutzgebiete genügend Rechnung.