h) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Ortsbildverträglichkeit vom öffentlichen Raum aus zusammen mit verschiedenen Baudenkmälern unzutreffend beurteilt hat. Sie hat den Sachverhalt in entscheidwesentlichen Punkten nicht oder nicht 18 Vgl. dazu auch VGE 22990 vom 28. April 2008, E. 5.4.1 19 Vgl. VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 5.6.2 12