_ gasse stark. Die Sichtbarkeit der Antenne von privaten Standorten aus, beispielsweise von Fenstern und Balkonen oder Vorgärten, mag sich für die Anwohner im näheren Umfeld des Antennenstandortes zwar störend auswirken. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildund Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Massgebend ist also nur die Beurteilung vom öffentlichen Raum aus.