Zu Recht hält die Vorinstanz zwar fest, die geplante Mobilfunkanlage überrage die umliegenden Gebäude und sei von verschiedenen Standorten aus sichtbar. Dem ist aber die Feststellung der OLK entgegenzuhalten, dass die Antennenanlage – von der öffentlichen Zentrumszone aus betrachtet – die Dächer der davorliegenden Bauten nur noch geringfügig überragt und aus diesem Blickwinkel im Zusammenhang mit deren Dachinstallationen zu lesen ist. Die OLK hat die Wirkung der projektierten Antennenanlage auch von der D.________ strasse (mit der Baugruppe D) und der G.________ strasse aus geprüft.