Die Vorinstanz hat sich zudem dem positiven Fachbericht der OLK weder widersetzt noch hat sie sich dazu schriftlich vernehmen lassen. Die allgemeinen Feststellungen und wenig substantiierten Äusserungen zur Ortsbildverträglichkeit lassen somit kaum erkennen, welche Kriterien bei der Beurteilung der umstrittenen Antennenanlage massgebend waren. Noch erlauben sie Rückschlüsse darauf, welche Bedeutung die Gemeinde ihren kommunalen Vorschriften (Art. 12, 47 und 57 GBR) grundsätzlich beimessen will. Mit ihren pauschalen Ausführungen vermag sie somit den wirklichen Gehalt dieser Bestimmungen nicht klar aufzuzeigen. Dem ist bei der Auslegung