Geht es wie hier um die Konkretisierung von unbestimmten Gesetzesbegriffen („gute Gesamtwirkung“, „zur guten Gesamterscheinung des Ortsbildes beitragen“), hat die Behörde ihre Ansicht sorgfältig zu begründen.17 Aus dem Protokollauszug vom 15. Juni 2011 der Planungskommission (Bericht Planungskommission Ästhetik vom 15. Juni 2011), den die Vorinstanz zu Beweiszwecken einreichte, geht ebenfalls nicht näher hervor, weshalb sich die angepasste Gestaltung des Bauvorhabens nicht gut einordnet und weshalb die Umgebung beeinträchtigt wird.