am Rande des Dorfes Worb. Das zur Diskussion stehende Projekt ist auch nicht mit dem Projekt der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2011/9416 vergleichbar, das einen 26.18 m hohen freistehenden Antennenmast mit vier UMTS- Antennenpanels und zwei Richtfunkantennen zum Gegenstand hatte. g) Der Beurteilung der Einwohnergemeinde Worb, wonach die Antennenanlage von verschiedenen Standorten aus als stark störendes, fremdes und dominantes Element empfunden wird und deshalb den strengen Anforderungen an die Gestaltung innerhalb des Ortsbildschutzgebiets nicht genügt, kann nicht gefolgt werden.