Da die Erneuerung den Abbruch von vier bestehenden Masten ermögliche, führe das Bauvorhaben ortsplanerisch zu einer Verbesserung der Situation. Die Mobilfunkanlage trage der ortsplanerischen Bedeutung des Kerngebiets K1 als Geschäfts- und Einkaufsbereich Rechnung und trete vor diesem Hintergrund nicht als störend in Erscheinung und führe auch zu keiner Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Argumentation der Vorinstanz führe dazu, dass Mobilfunkanlagen im Ortsbildschutzgebiet und im Dorfkern generell unzulässig wären.