a) Die Beschwerdeführerin kritisiert, das vorliegende Projekt könne nicht mit dem Projekt, dem vor vier Jahren der Bauabschlag verfügt wurde, verglichen werden. Es sei bezüglich Höhe und Konstruktion deutlich redimensioniert worden und trete dementsprechend viel weniger markant in Erscheinung. Insoweit habe die Vorinstanz den Sachverhalt mit pauschalen Feststellungen nicht oder nur ungenügend abgeklärt. Zwar komme das Bauvorhaben in einem Ortsbildschutzgebiet zu stehen.