Dies gilt insbesondere dann, wenn die Würdigung örtlicher Verhältnisse in Frage steht.6 Bei der Konkretisierung der erwähnten Begriffe bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK berät unter anderem 6 VGE 22887U vom 21.08.2007, E. 4.3, mit Hinweisen; BVR 2005 S. 443 E. 3.3 6 Justizbehörden in Fragen der Ästhetik (Art. 1 Abs. 1 OLKV7). Die BVE räumt den Berichten der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung.