c) Art. 12 GBR verlangt eine „gute Gesamtwirkung“. Nach Art. 57 GBR haben sich Neubauten in Ortsbildschutzgebieten an den „für das jeweilige Gebiet charakteristischen Formen zu orientieren“ und neue Formen sind nur möglich, „wenn sie zu einer guten Gesamterscheinung des Ortsbildes beitragen“. Die Erfordernisse von Art. 12 und Art. 57 GBR gehen über die Anforderungen von Art. 9 BauG hinaus und haben daher selbständige Bedeutung. Das Bauvorhaben ist somit insbesondere auf seine Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen zu prüfen.