- (...) - Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend ist; - (...) Art. 57 Ortsbildschutzgebiete 1Die Ortsbildschutzgebiete umfassen die Ortsteile und Quartiere, welche durch ihre Entstehung, charakteristische Nutzung und Gestaltung für das Ortsbild von Bedeutung sind. Sie sind in ihrem äusseren Gesamtbild, ihren traditionellen Elementen und charakteristischen Einzelheiten sowie in ihrem Strassenraum und ihren Platzverhältnissen zu erhalten. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Zoneneinteilung.