Das Ortsbild werde dadurch massiv gestört. Da der Antennenmast eine Gesamthöhe von 20 m aufweise und der Durchmesser 23 bis 28 cm betrage, sei er aus einiger Entfernung gut sichtbar. Der Bauabschlag sei deshalb auch erst nach näherer Prüfung erfolgt. b) Das GBR enthält – soweit hier von Interesse – zur Gestaltung von Bauten und Anlagen allgemeine und in Ortsbildschutzgebieten besondere Vorschriften: „IV. Gestaltung Art. 12 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung