a) Die Vorinstanz begründet den Bauabschlag insbesondere damit, dass für Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet besondere Anforderungen gelten. Danach hätten sich neue Elemente bezüglich Anordnung, Gestaltung, Volumen usw. der traditionellen Bauweise anzupassen und dürften das Gesamtbild nicht stören. Diese Anforderungen seien klar nicht erfüllt. Die geplante Antennenanlage überrage die Liegenschaft D.________ strasse 5b um 10 m und die umliegenden Gebäude um rund 5 bis 10 m. Sie sei von verschiedenen Standorten des Dorfes aus gut erkennbar und werde als stark störendes, fremdes und dominantes Element empfunden. Das Ortsbild werde dadurch massiv gestört.