4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, stellte den Einsprechenden mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Kopie der Beschwerde zu und setzte ihnen eine Frist für eine allfällige Beteiligung als Partei am Beschwerdeverfahren. Es wies die Einsprechenden darauf hin, dass Stillschweigen als Verzicht auf die Beteiligung am weiteren Verfahren gelte und auch zu einem Verlust der Parteistellung als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren führe. Die Einsprechenden beteiligten sich nicht am Beschwerdeverfahren.