3. Die Einwohnergemeinde Worb beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauabschlags. Sie ergänzte die Begründung des Bauentscheids insofern, dass die Gesamthöhe von Neubauten 10 Meter betrage und diese gemäss Art. 47 GBR3 entlang der D.________ strasse und E.________gasse aus Rücksicht auf bestehende Baustrukturen auf 7 m zu reduzieren sei. Zudem sei weder in den Projektplänen noch im Standortdatenblatt ersichtlich, ob eine Leiter an den Antennenmast montiert werde. Wenn dies der Fall wäre, würde die Antenne noch markanter in Erscheinung treten.