2. Gegen den Bauabschlag vom 19. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2011 Beschwerde bei der BVE. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 19. August 2011 und die Erteilung der Baubewilligung. Zusammengefasst rügt sie, der relevante Sachverhalt bezüglich des neu vorgelegten Vorhabens, das sich vom früheren Projekt bezüglich Höhe und Konstruktion unterscheide, sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Ansicht der Vorinstanz, die geplante Antennenanlage störe das Ortsbild massiv, nicht haltbar.