{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-02-10", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-132_2012-02-10.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_132_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1a3efec39394575dfec88995c0452acc96ccddc02995d2615fa4905cd3475e6404cba0e1846913a37fb92ac2574c1c48?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b1a3efec39394575dfec88995c0452acc96ccddc02995d2615fa4905cd3475e6404cba0e1846913a37fb92ac2574c1c48&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_132", "Checksum": "65bc57494a6789c19d059f5cc522b94f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.02.2012 110 2011 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 10.02.2012 110 2011 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.02.2012 110 2011 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkanlage; Ortsbildverträglichkeit einer Antennenanlage im Dorfzentrum | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:06:07", "Checksum": "b3f56306121eb15a75a9423440d7674d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.02.2012 110 2011 132\nRegeste:\nMobilfunkanlage; Ortsbildverträglichkeit einer Antennenanlage im Dorfzentrum | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/132 Bern, 10. Februar 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________,\n\nund\n\nAmt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung,\nBärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb 1\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb vom 19. August\n2011 (Nr. 2011-0008; Mobilfunkanlage)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Mai 2011 bei der Gemeinde Worb ein\nBaugesuch ein für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Worb\nGrundbuchblatt Nr. C.________. Das Baugesuch umfasst den Abbruch von vier\nbestehenden Antennenmasten auf dem Dach des Gebäudes D.________ strasse 5b sowie\nden Neubau eines 20 m hohen Mastes mit drei GSM/UMTS-Kombiantennen des\nAntennentyps „Tri-Sector-Pipe“ und einer Telepage-Antenne südlich des Gebäudes\nD.________ strasse 5b. Die Parzelle befindet sich in der Zone mit Planungspflicht (ZPP)\n„Kerngebiet K“ sowie im Ortsbildschutzgebiet gemäss Plan der Schutzgebiete und -objekte\nder Einwohnergemeinde Worb vom 7. März 1993. Gegen das Bauvorhaben gingen fünf\n2\n\nEinsprachen ein. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) beurteilte die Anlage aus Sicht des\nImmissionsschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Amtsbericht\nvom 23. Juni 2011 – unter Einhaltung von Auflagen – als bewilligungsfähig. Mit\nGesamtentscheid vom 19. August 2011 erteilte die Einwohnergemeinde Worb aus\nGründen des Ortsbildschutzes den Bauabschlag. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte\nbereits im Jahr 2005, ihre Mobilfunkanlage umzubauen. Aus Ortsbildschutzgründen lehnte\ndie Einwohnergemeinde Worb dieses Projekt ab. Diesen Entscheid focht die\nBeschwerdeführerin erfolglos bei der BVE1 und beim Verwaltungsgericht2 an.\n\n2. Gegen den Bauabschlag vom 19. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 21. September 2011 Beschwerde bei der BVE. Sie beantragt die Aufhebung\ndes Gesamtentscheids vom 19. August 2011 und die Erteilung der Baubewilligung.\nZusammengefasst rügt sie, der relevante Sachverhalt bezüglich des neu vorgelegten\nVorhabens, das sich vom früheren Projekt bezüglich Höhe und Konstruktion unterscheide,\nsei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Vor diesem Hintergrund sei die\nAnsicht der Vorinstanz, die geplante Antennenanlage störe das Ortsbild massiv, nicht\nhaltbar.\n\n3. Die Einwohnergemeinde Worb beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober\n2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauabschlags. Sie ergänzte\ndie Begründung des Bauentscheids insofern, dass die Gesamthöhe von Neubauten 10\nMeter betrage und diese gemäss Art. 47 GBR3 entlang der D.________ strasse und\nE.________gasse aus Rücksicht auf bestehende Baustrukturen auf 7 m zu reduzieren sei.\nZudem sei weder in den Projektplänen noch im Standortdatenblatt ersichtlich, ob eine\nLeiter an den Antennenmast montiert werde. Wenn dies der Fall wäre, würde die Antenne\nnoch markanter in Erscheinung treten.\n\n1 Vgl. Entscheid der BVE vom 19. Dezember 2006 (RA Nr. 110/2006/80)\n\n2 Vgl. VGE 22887 vom 21. August 2007\n\n3 Baureglement vom 7. März 1993 der Einwohnergemeinde Worb, genehmigt durch die Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion des Kantons Bern mit Änderungen gemäss Beschluss vom 16. August 1993\n3\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, stellte den\nEinsprechenden mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Kopie der Beschwerde zu\nund setzte ihnen eine Frist für eine allfällige Beteiligung als Partei am\nBeschwerdeverfahren. Es wies die Einsprechenden darauf hin, dass Stillschweigen als\nVerzicht auf die Beteiligung am weiteren Verfahren gelte und auch zu einem Verlust der\nParteistellung als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren führe. Die Einsprechenden\nbeteiligten sich nicht am Beschwerdeverfahren.\n\n5. Nachdem das Rechtsamt den Schriftenwechsel durchführte, holte es bei der\nVorinstanz die Vorakten sowie die Baubewilligungsakten (Nr. 24/2005) des Vorprojekts aus\ndem Jahr 2005 ein. Es erklärte ausserdem, zur Ermittlung des Sachverhalts ziehe es die\nBeschwerdeakten RA Nr. 110/2006/80 bei. Zusätzlich verlangte es von der\nBeschwerdeführerin einen vermassten Antennenmontageplan und liess beim beco das\nfehlende Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 11. April 2011\nedieren. Schliesslich holte es einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der\nOrts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum\nBeweisergebnis zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte\nlediglich die Beschwerdeführerin Gebrauch; die Einwohnergemeinde Worb liess sich weder\nzum Bericht der OLK vernehmen noch reichte sie Schlussbemerkungen ein. Auf die\nvorliegenden Akten sowie den Fachbericht der OLK wird, soweit für den Entscheid\nrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Angefochten ist ein Bauentscheid der Einwohnergemeinde Worb. Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\n"}