BSG 154.21) 18 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 vom 1. Juli 2011 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer 7 zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird. 4. Die Beschwerdeführer 7 hat den Beschwerdeführenden 3 bis 6 die Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'223.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung