Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden 3 bis 6 beläuft sich auf Fr. 5'223.95 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer 7 hat somit den Beschwerdeführenden 3 bis 6 die Parteikosten von Fr. 5'223.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid