c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer 1 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinn des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Gemeinde Jegenstorf (Beschwerdeführerin 2) war zwar anwaltlich vertreten, hat jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).