Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4’000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV19). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale für die vier Beschwerden auf je Fr. 600.-- festgelegt und gestützt auf Art. 21 Abs. 3 GebV auf zwei Drittel, d.h. je Fr. 400.-- gekürzt. Somit betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 1’600.--. Diese sind vom Beschwerdeführer 7 zu tragen.