Die drei Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 6 werden gutgeheissen, die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 wird abgewiesen. Dass auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden 3 bis 6 hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht eingetreten werden kann, ist von untergeordneter Bedeutung und deshalb im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen; dafür spricht im Übrigen auch, dass über eine Wiederherstellung aufgrund des Rückweisungsentscheids ohnehin noch nicht entschieden werden könnte. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 17