b) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit über die vier Beschwerden in diesem Entscheid befunden wird, obsiegen die Beschwerdeführenden 1 bis 6 und unterliegt der Beschwerdeführer 7: Die drei Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 6 werden gutgeheissen, die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 wird abgewiesen.