a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung in Ziffer 4.3 aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurück an die Vorinstanz, so dass sie ihre Kosten selber wird neu verlegen können.