c) Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden 1 bis 6 gegen die Bewilligung des Bauvorhabens müssen vorerst nicht geprüft werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone überwiegende Interessen in Sinne von Art. 24 Bst. b RPG entgegenstehen und ob die forstrechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen in Waldnähe und die Gewässerschutzbewilligung zu Recht erteilt wurden. Eine unbefristete Bewilligung, wie sie der Beschwerdeführer 7 verlangt, steht unter den gegebenen Umständen nicht zur Diskussion, so dass auch seine Rügen an dieser Stelle nicht geprüft werden müssen. 5. Kosten