b) Hier muss der Sachverhalt zur Beurteilung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG genauer abgeklärt werden. Insbesondere sind Alternativstandorte zu erheben und zu bewerten. Dazu sind Ortskenntnisse notwendig. Die Sache wird deshalb an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Baubewilligungsbehörde und an das 17 Vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts 1C_107/2010 vom 17. Juni 2010, E. 3.3 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. 16 AGR als zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zurückgewiesen.