i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Abklärung von alternativen Standorten bisher in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen vermag. Aufgrund der vorhandenen Abklärungen hätte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG deshalb nicht erteilt werden dürfen. Dass die Bewilligung von der Vorinstanz vorerst lediglich befristet für sechs Monate erteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern: An die Erteilung einer befristeten Bewilligung sind unter den gegebenen Umständen dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine unbefristete Bewilligung.17 4. Rückweisung an die Vorinstanz