Als faktisch bestehende Anlage ist sie vielmehr im Rahmen des Bedürfnisnachweises zumindest solange zu berücksichtigen, als gegen sie nicht behördlich vorgegangen wird. Wird eine solche Anlage später wegen fehlender Bewilligung geschlossen, kann dies dannzumal in einem neuen Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Ob die Anlage aber tatsächlich unbewilligt ist und falls ja, ob eine Schliessung zur Diskussion steht bzw. rechtlich 16 Wegleitung des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzone S. 52: