In diese Richtung zielt wohl die Praxis des AGR, auf einem Gemeindegebiet maximal einen Modellflugplatz zuzulassen. Allerdings scheint diese Praxis schon alleine aufgrund der sehr unterschiedlichen Grössen der Gemeinden zu pauschal. Zudem wäre es wohl auch kaum zulässig, zwei Anlagen in nächster Nähe zueinander zuzulassen, nur weil eine Gemeindegrenze dazwischen liegt. Da es sich bei Modellflugplätzen nicht um eine kommunale Aufgabe handelt, ist ein Abstellen auf die Gemeindegrenze auch insofern nicht angezeigt.