(KLEK) liegt, den die Gemeinde in ihrem Teilrichtplan „ökologische Vernetzung“ gemäss Art. 4 Abs. 2 ÖQV15 übernommen hat. Dieser Umstand ist zwar grundsätzlich erst im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 24 Bst. b RPG zu berücksichtigen. Der Standort im Wildtierkorridor hat aber auch Rückwirkungen auf die Abklärung von Alternativstandorten im Rahmen der Prüfung von Art. 24 Bst. a RPG. An einem solch heiklen Standort muss besonders gründlich abgeklärt und dargelegt werden, weshalb es keinen besser geeigneten Standort gibt.