Die pauschale Behauptung, andere Standorte hätten sich nicht finden lassen, wird durch keine Unterlagen wie Fotografien oder Pläne dokumentiert. Gestützt auf die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers 7, welche den Charakter unbelegter Parteibehauptungen haben, ist es nicht möglich, sich ein hinreichendes Bild möglicher alternativer Standorte im fraglichen Perimeter zu machen. Dennoch hat das AGR im Rahmen der Prüfung der Alternativstandorte die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers 7 unbesehen übernommen und auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet.