Darin habe er nachvollziehbar dargelegt, wie die Prüfung von Alternativstandorten erfolgt sei. Die Standortwahl sei somit hinlänglich begründet und das Ergebnis der Abklärung spreche für den geplanten Standort. Nach seiner Praxis seien Modellflugzeugplätze mindestens auf dem Gemeindegebiet der Standortgemeinde zu koordinieren. Daraus leite es ab, dass in einer Gemeinde maximal ein solcher Platz als standortgebunden bezeichnet werden könne. Es könne zwar sein, dass die Suche nach geeigneten Alternativstandorten auch ausserhalb des Gemeindegebiets erfolgen müsse, dies sei vorliegend aber nicht der Fall.