Dies entspricht der Praxis des AGR, welches in seiner Verfügung vom 1. Dezember 2010 ebenfalls davon ausgeht, dass Modellflugzeugplätze sowohl positiv als auch negativ standortgebunden sind. Die grundsätzliche Standortgebundenheit des Modellflugplatzes ausserhalb der Bauzone wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführenden 1 bis 6 nicht bestritten. d) Hinsichtlich der Abklärung von Alternativstandorten hat sich das AGR in seiner Verfügung auf das Schreiben des Beschwerdeführers 7 vom 12. November 2010 gestützt. 12 VGE Nr. 100.2010.419 vom 6. April 2011 E. 4.1 und 4.2 11