Zum andern soll zugleich erreicht werden, dass das Projekt in der Art und an jenem Standort ausserhalb der Bauzone realisiert wird, dass es insgesamt die beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt darstellt. Wenn für beabsichtigte Bauprojekte ausserhalb der Bauzone keine alternativen Standorte geprüft würden, liesse sich weder die vom Gesetzgeber prinzipiell gewollte Beschränkung baulicher Vorrichtungen auf die Bauzonen noch die Minimierung der Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt solcher Vorhaben umsetzen. Voraussetzung dafür ist eine taugliche und nicht bloss Pro-Forma- Prüfung von Alternativstandorten. Eine rechtsgenügliche Prüfung von Alternativstandorten