Die Standortgebundenheit ist nach ständiger Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sogenannte positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen, namentlich wegen starker Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sogenannte negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit, d.h. es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht kommt.