a) Weiter wird gerügt, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG hätte auch wegen mangelnder Standortgebundenheit nicht erteilt werden dürfen. Es habe keine seriöse Prüfung von möglichen Alternativstandorten stattgefunden, Angaben zu effektiv erfolgten Abklärungen würden fehlen. Die Alternative, beim bereits bestehenden Modellflugplatz in der Umgebung unterzukommen, sei überhaupt nicht geprüft worden.