keine Planungspflicht und er kann grundsätzlich auf dem Weg einer Ausnahme nach Art. 24 RPG bewilligt werden – davon geht auch das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_107/2010 vom 17. Juni 2010 implizit aus. Dass der Modellflugplatz einer solchen Ausnahmebewilligung bedarf, weil er in der Landwirtschaftszone zonenwidrig ist (vgl. Art. 16a RPG), ist zu Recht unbestritten. 3. Standortgebundenheit, Alternativstandorte