Dies verdeutliche auch ein Vergleich mit einem Golfplatz, für welchen eine Planungspflicht angenommen wurde. Die Auswirkungen des geplanten Modellflugplatzes auf die bestehende Nutzungsordnung sind in keiner Art und Weise mit den entsprechenden Auswirkungen eines Golfplatzes zu vergleichen. Somit besteht für den Modellflugplatz 10Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 9