b) Der Vorrang der Planung besagt, dass die Bewilligung von Bauvorhaben auf dem Ausnahmeweg nicht zulässig ist, wenn das Vorhaben nach der gesetzlichen Ordnung eine besondere planungsrechtliche Regelung voraussetzt. Ausserhalb der Bauzone ist dies gemäss Praxis bei all jenen Bauten und Anlagen der Fall, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, d.h. wenn ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung hat. Dies trifft beispielsweise auf Deponien, Golfplätze und Einkaufszentren zu.10