a) Gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 RPG wird zunächst vorgebracht, angesichts der Auswirkungen einer solchen Anlage bestehe dafür eine Planungspflicht. Die Zonenwidrigkeit dürfe deshalb nicht über eine Ausnahme korrigiert werden.