g) Demzufolge wird auf die vier Beschwerden, die alle form- und fristgerecht eingereicht wurden, grundsätzlich eingetreten. Nicht eingetreten werden kann dagegen auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden 3 bis 6, der Beschwerdeführer 7 sei anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die erstmalige Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt nicht in der Kompetenz der BVE, sie kann diesbezüglich lediglich als Beschwerdeinstanz urteilen (Art. 49 Abs. 1 BauG). 9 Auszug vom 25. August 2011 aus dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) 8 2. Planungspflicht