Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Zulässigkeit des Verfahrenseintritts der Beschwerdeführerin 5 als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Die Zulässigkeit dieses Verfahrenseintritts wäre insofern näher zu prüfen, als die Beschwerdeführerin 5 das Grundstück Jegenstorf Grundbuchblatt Nr. L.________ (Stockwerkeigentum) gemäss Grundbuchauszug bereits am 26. April 2010 und damit vor Einreichung der Einsprache am 24. Juni 2010 gekauft zu haben scheint.9