Somit sind die Beschwerdeführenden 1 und 3 bis 6 als Einsprecher bzw. als Rechtsnachfolgerin einer Einsprecherin durch die befristete Baubewilligung beschwert und insoweit zur Beschwerde befugt. Ihre Legitimation setzt aber weiter voraus, dass sie sich befugtermassen als Einsprecher beteiligt haben.6 Die Vorinstanz hat die Einsprachebefugnis der über 50 Einsprecher nicht abschliessend geprüft – darauf konnte verzichtet werden, da alle Einsprachen grundsätzlich dieselben Punkte rügten und einige Einsprecher sicher legitimiert waren.