c) Der Beschwerdeführer 7 bezweifelt jedoch die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 3 bis 6. Es sei zu prüfen, ob diese durch das Bauvorhaben in genügender Art und Weise betroffen seien. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 6 haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und den Bauabschlag gefordert. Die Beschwerdeführerin 5 tritt gemäss Aussage in der Beschwerde vom 30. Juni 2011 als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter, die als Einsprecherin ebenfalls den Bauabschlag gefordert hatte, in das Verfahren ein (Art. 13 Abs. 2 VRPG5).